Otto der Große - Grundlagen für das Magdeburger Recht

Die Förderung der Stadtentwicklung und damit auch seiner rechtlichen Konstitution gehen maßgeblich auf die ottonischen Herrscher und hier insbesondere auf Otto den Großen (reg. 936−973) und seinen Sohn Otto II. (reg. 973−983) zurück und ebneten den Weg, dass sich die Bekanntheit und Bedeutung Magdeburgs durch die Verbreitung und Übernahme des  Magdeburger Rechts nach Ost- und Mitteleuropa erstreckte.

Unter dem Begriff Magdeburger Recht ist zunächst das mündlich überlieferte Recht der Stadt Magdeburg zu verstehen, das sich aus den Rechtsgewohnheiten der Kaufleute, den von Landes- und Stadtherren verliehenen Privilegien und den von seinen Bürgern eigenständig beschlossenen Regelungen zusammensetzte. Das Magdeburger Recht war kein konkretes, zusammenhängendes Gesetzeswerk, sondern  vielmehr eine im Einzelfall sehr variable und anpassungsfähige Sammlung von Normen und Rechtsvorstellungen, die den Bürgern der Stadt ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung im Sinne einer kommunalen Selbstverwaltung ermöglichte.

Gemeinsames europäisches Kulturgut

Ausgehend von Magdeburg erreichte das Magdeburger Recht aufgrund seines innovativen Charakters eine große zeitliche und räumliche Ausbreitung. So nahm es auf die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsordnungen Mittel- und Osteuropas entscheidenden Einfluss. In über 1.000 Orten im heutigen Deutschland, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Rumänien, Weißrussland, Lettland, Litauen, der Ukraine und Russland galt im Laufe der Jahrhunderte auf verschiedene Art und Weise das Magdeburger Recht. […]

In einigen Regionen war das Magdeburger Recht noch bis ins 19. Jahrhundert hinein Teil der Rechtsordnung und auch heutzutage ist es ein Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses in den einst bewidmeten Städten.

Quelle: https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/magdeburger-recht/